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Knick

Aus Dithmarschen Wiki

Bild:Knick.jpg

Wertvolle Elemente unserer Kulturlandschaft



Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Knick?

Mit Ausnahme der Marsch wird die Agrarlandschaft Schleswig-Holsteins von einem insgesamt rund 30.000 km langen Knicksystem durchzogen. Wie es die andere Bezeichnung "Wallhecke" zutreffend ausdrückt, besteht ein typischer Knick aus einem ungefähr 0,8 – 1 Meter hohen Erdwall, dessen abgeflachte Oberseite dicht mit strauchartig wachsenden Gehölzen bestanden ist.

Geschichte

Knicks wurden auf der Geest und im östlichen Hügelland meist bereits vor 200 Jahren zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Flurstücke angelegt. Obwohl schmale, lineare Landschaftselemente, nehmen sie doch etwa 1 Prozent der Landesfläche ein und prägen somit das Bild einer gehölzreichen, vielfältig strukturierten Landschaft – im waldarmen Schleswig-Holstein auch touristisch von Belang.

Lebensraum

Weit wichtiger ist jedoch ihre ökologische Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche Arten. So wird die Zahl der knickbewohnenden Tierarten Schleswig-Holsteins auf ungefähr 7.000 geschätzt; davon können auf nur 1 km einer Wallhecke etwa 1.600 – 1.800 Arten leben. Zudem stellen die Knicks in manchen intensiv landwirtschaftlich genutzten Gegenden mit die einzige noch verbliebene naturnahe Substanz. Quelle: NABU

Knick-Zerstörung

Vom Rindermaul zum Knickschlegler Die schleichende Knickzerstörung


Schleichende Zerstörung Die Flurbereinigung in ihrer landschaftszerstörerischen Form ist vorbei. Der Schutz dieser bedeutsamen, landschaftsprägenden Elemente ist gesetzlich geregelt. Die Beseitigung von Knicks wird behördlicherseits kaum noch genehmigt – und wenn doch, ist sie dann mit erheblichen Ausgleichsforderungen verbunden.

Dennoch wird durch Nachlässigkeit, manchmal aber auch durch Vorsatz, ein Teil unserer Knicks verbotenerweise nach wie vor in seinem Zustand verschlechtert und damit ökologisch stark beeinträchtigt:

Fehlende oder mangelhafte Abzäunung an Viehweiden - Anpflügen des Walls Das Weidevieh vertritt den Knickwall und verbeißt die Gehölze. Vor allem, wenn die sich nach dem Auf-den-Stock-setzen zeigenden jungen Triebe fortwährend abgefressen werden, gehen die Gehölze ein. Pferde schälen auch ältere Knickgehölze, so dass diese absterben. Allerdings ist nicht jeder verbissene Stockausschlag dem Weidevieh anzulasten; in Gebieten sehr hoher Wilddichte können auch Rehe und Damhirsche die Verursacher sein.

Durch ein Anpflügen des Knickwalls wird nicht nur der Knickwall, sondern auch das Wurzelwerk der Gehölze geschädigt.

Besprühen mit Herbiziden Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln hält leider nicht jeder Landwirt den nötigen Abstand bzw. beachtet nicht die Verdriftung durch den Wind. Bedauerlicherweise gibt es auch noch vereinzelte Fälle, in dem frisch geknickte Gehölze mit `Round up´ oder anderen Totalherbiziden „behandelt“ worden sind, um sie zum Absterben zu bringen.

Übermäßiges seitliches Schlegeln Wurden früher weit über den seitlichen Weg oder Acker ragende Zweige mit der Hand abgeschnitten, werden sie heute maschinell gekappt. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange scharfe Werkzeuge benutzt und nicht zu weit in den Knick hineingeschnitten wird. Knicks werden jedoch vielfach so stark und so häufig eingekürzt, dass sie zu schmalen, fast schon durchsichtigen Schnitthecken degradieren. Das nimmt Vogelbruten den Schutz, zudem Insekten und Vögeln die Nahrung. Denn die äußeren jungen Triebe werden von Insekten am meisten befressen und tragen die Masse der Beeren. Auch sind die eingesetzten Schneidwerkzeuge oft unscharf oder schlagen die Äste nur ab, statt sie sauber abzutrennen. Das Ergebnis sind zerfetzte Sträucher und Bäume. Quelle: NABU



Knickschutz

Knicken und Bäume fällen ab 1. März 2010 verboten

Bund ändert Regeln für Knick- und Baumpflege / Gesetzgeber reagiert auf Klimawandel und stärkt den Artenschutz


HEIDE (pid). Vom 1. März 2010 an sind das Knicken und das Fällen von Bäumen bis Ende September bundesweit verboten. Die neuen Regeln des Naturschutzgesetzes verkürzen die bisherige Fäll- und Knickzeit um 14 Tage: Zukünftig dürfen Bäume nur vom 1. Oktober bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres gefällt werden. Landrat Dr. Jörn Klimant: "Als Untere Naturschutzbehörde begrüßen wir es sehr, dass die die Tierwelt nun in ihrer sensiblen Brut-zeit, die ja schon im März einsetzt, nicht mehr unnötig gestört werden darf." So stecken die Amseln gegen Ende Februar ihre Brutreviere ab. Die in Dithmarschen heimische Stockente, früher bekannt auch als "Märzente", beginnt mit der Eiablage. Auch der brütende Uhu reagiert jetzt empfindlich auf jede Störung.

In der Natur macht sich der Klimawandel bei Flora und Fauna bemerkbar. Pflanzen, Büsche und Bäume blühen früher, Tiere brüten früher. Landrat Dr. Jörn Klimant: "Genau darauf hat Berlin jetzt mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes reagiert. Es geht um den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensräume und Brutstätten."

Überholt durch das novellierte Bundesnaturschutzgesetz, das am 1. März in Kraft tritt, ist auch der bislang im Landesnaturschutzgesetz geregelte Gehölz- und Röh-richtschnitt. Von 2010 an ist es verboten. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Mit anderen Worten: Baum- und Knickbeseitigungen sowie das auf den Stock setzen von Knicks dürfen nur noch bis zum 28./29. Februar vorgenommen werden. Der Verbotszeitraum wurde um zwei Wochen erweitert.

Ein wichtiger Hinweis vom Landrat: "Dies gilt auch für bereits von der Unteren Naturschutzbehörde erteilte Genehmigungen für Baum- und Knickbeseitigungen. Die Genehmigungspflicht für Knickbeseitigungen und die Beseitigung von landschaftsbildprägenden Bäumen und Baumgruppen besteht im bisherigen Umfang weiter." Nach wie vor können jedoch überhängende Äste auf Knicks schonend zurückgeschnitten werden. Zwei Dinge sind zu beachten: Der Knick darf nicht beschädigt und die Brut von Vögeln nicht gestört werden.

Infos Kreis Dithmarschen, Untere Naturschutzbehörde, Ansprechpartner: Hans-Arthur Paulsen, Telefon: 0481/97-1426, mailto: hans-arthur.paulsen@dithmarschen.de




Knickschutz in Schleswig-Holstein bleibt gewährleistet

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein


Medien-Information am26. August 2009


Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weist die heute (26. August) von der Naturschutzorganisation BUND erhobene Behauptung zurück, die Knicks in Schleswig-Holstein seien massiv geschädigt. Der landesweite angebliche "Knick-Check" des BUND hat sein Ziel aus Sicht des Ministeriums mit gerade einmal 100 Teilnehmern deutlich verfehlt; die gewonnenen Daten sind stark lückenhaft und zudem auch noch uneinheitlich. Dadurch sind sie wenig aussagekräftig und rechtfertigen die wieder einmal vorgetragene Warnung schon gar nicht, in Schleswig-Holstein sei eine "monotone Agrarsteppe" im Kommen. Neben der schwachen Datengrundlage blieb außerdem unklar, warum der ökologische Zustand der Knickabschnitte nicht untersucht wurde, wie vom BUND selbst eingeräumt, und warum es auch keine Anzeigen als Ergebnis des so genannten "Knick-Checks" gegeben hat. Das heute genannte zentrale Anliegen, einen "Überblick über die Knicksituation zu bekommen", wurde mit dem "Knick-Check" jedenfalls klar verfehlt. Dafür bemühte der BUND wieder altbekannte Feindbilder: die böswilligen Landwirte, untätige Aufsichtsbehörden und natürlich das Ministerium selbst.

Nach einer Luftbildauswertung des früheren Landesamts für Natur und Umwelt gibt es in Schleswig-Holstein aktuell ca. 68.000 Kilometer Knicks. Diese genießen im Landesnaturschutzgesetz einen besonderen rechtlichen Schutz. Im Jahr 2008 wurden für 71 Kilometer Anträge auf Knickbeseitigung oder Knickverlegung gestellt, das sind lediglich 0,1 Prozent der Gesamtknicklänge. 54 Kilometer wurden dabei verlegt und 90 Kilometer neu angelegt oder der Ausgleich erfolgte durch andere geeignete Maßnahmen. Der Landesdurchschnitt für die Kompensation lag bei 1 zu 1,4. Ferner bearbeiteten im Jahr 2008 die Unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte 133 Fälle von Knickschädigungen mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen. Diese umfassten die unerlaubte Knickbeseitigung oder unsachgemäße Pflege. Von den eingeleiteten Verfahren wurde bereits die Mehrzahl der Fälle abgeschlossen, im Zuge von Einigungsverfahren beigelegt oder eingestellt.

Knicks werden in Schleswig-Holstein also weder mit oder ohne Zutun der Behörden massenweise vernichtet noch versagen Aufsicht und Ahndung von Rechtsverstößen, wie vom BUND suggeriert. Knicks sind typische Bestandteile der Kulturlandschaft in Schleswig-Holstein und erfüllen wichtige ökologische Funktionen. Der bestehende rechtliche und behördliche Schutz ist ausreichend. Rechtsverstöße durch "schwarze Schafe" werden weiterhin geahndet und so der besondere Schutz der Knicks in Schleswig-Holstein auch durchgesetzt. Hinzu kamen und kommen beispielsweise behördliche Aufklärung und Beratungsangebote sowie Vereinbarungen des Ministeriums mit für den Knickerhalt und die sachgemäße Pflege wichtigen Partnern, etwa dem Lohnunternehmerverband.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Seyfert, Christiane Conrad | Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7201, -7204 | Telefax 0431 988-7137 | E-Mail: pressestelle@mlur.landsh.de <mailto:pressestelle@mlur.landsh.de> | Presseinformationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter http://www.schleswig-holstein.de

Baum- und Knickpflege in Dithmarschen

Landrat Dr. Jörn Klimant: "Erst fragen, dann sägen"

Herbstzeit ist Baum- und Knickpflegezeit

Herbstzeit ist Baum- und Knickpflegezeit. Vom 1. Oktober bis zum 14. März dürfen Bäume, Baumgruppen, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch und Röhrichtbestände ohne Genehmigung gefällt, gerodet oder auf andere Weise beseitigt werden - sofern sie nicht unter besonderem Schutz stehen. Diese besonderen Schutzbestimmungen gelten bei Bäumen auch dann, wenn sie auf Privatgrundstücken wachsen. Grundsätzlich gilt immer: Für jeden mit Genehmigung gefällten Baum muss Ersatz gepflanzt werden. Landrat Dr. Jörn Klimant appelliert an Bürgerinnen und Bürger: "Fragen Sie im Zweifel stets bei der unteren Naturschutzbehörde im Kreishaus nach." Bäume genießen den besonderen Schutz des Landesnaturschutzgesetzes. Grundsätzlich dürfen sie bei einem Stammumfang von mehr als 2 Metern gemessen in ein Meter Höhe nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gefällt werden. Die gleiche Regelung gilt für Baumgruppen. Alleen dienen der Artenvielfalt und stehen unter Biotopschutz.

Dr. Jörn Klimant: "Hier werden das Wohl der Allgemeinheit und Belange des Naturschutzes gegeneinander aufgewogen."Alle 10 bis 15 Jahre muss ein Knick auf den Stock gesetzt werden. Dabei wird der gesamte Holzbewuchs mit Ausnahme der Überhälter bis auf kurze Stümpfe abgesägt. Die kurzen Stümpfe schlagen wieder aus. Auch für die Pflege dieser wichtigen Landschaftselemente mit ihrer typisch artenreichen Pflanzen- und Tierwelt gilt grundsätzlich das Zeitfenster vom 1. Oktober bis zum 14. März.

Der Landrat: "Bäume auf Knicks dürfen im Rahmen der Knickpflege gefällt werden, wenn für das Nachwachsen neuer Überhälter gesorgt ist." Sollen alle Überhälter entfernt werden, muss auch hier ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt werden.

Richtlinien zur Knickpflege

Durchführung der Knickpflege nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist vom 1. Oktober bis 14. März (Brutvogelschutz).

Grundsätzlich dürfen Knicks nur mit Genehmigung beseitigt werden.Abschneiden der Knickgehölze eine Hand breit über dem Boden oder so dicht wie möglich am Stockausschlag-Stubben alle 10 bis 15 Jahre. In kürzeren Abständen als 10 Jahren ist das Knicken nicht erlaubt.Zulässig ist das seitliche Zurückschneiden überhängender Zweige bis zu einer Höhe von 4 MeterWo immer möglich, Ausbessern des Knickwalles („Aufsetzen“) nach dem Knicken.

Einzelne Bäume als „Überhälter“ alle 40 bis 80 Meter stehen lassen; wenn für das Nachwachsen neuer Überhälter gesorgt ist, können die Überhälter allerdings auch gefällt werden (eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich)Keine Ablage von Knickholz auf den KnickwällenSorgfältige Einzäunung der Knicks, möglichst in 1 m Entfernung vom Knickfuß, bei Beweidung der angrenzenden Flächen.

Infos zum Thema Knicks und Bäume

Fachdienst Naturschutz, Hans-Arthur Paulsen, Telefon: 0481/971426, eMail: hans-arthur.paulsen@dithmarschen.de,Sabine Zupp, Telefon: 0481/971393,eMail: sabine.zupp@dithmarschen.de; Internet: www.dithmarschen.de


Links

Von „http://www.dithmarschen-wiki.de/Knick

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