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Dithmarsisches Land-Recht

Aus Dithmarschen Wiki

Diese Seite verweist auf die Google-Digitalisierung der Ausgabe aus dem Jahre 1667


Inhaltsverzeichnis

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Download der Google-Digitalisierung Der komplette Inhalt des Buches ist kostenlos verfügbar. Umfang 192 Seiten.

Beschreibung

Stichwörter und wichtige Sätze Köper, dorch, geven, halven, darnah, apenem, Sake, effte, wedder, Güder, sodahnes, Reichsthaler, darup, averst, aver, Dithmarschen, Vormunder, hadde, Vader, Kirchspiel Detailliertere Informationen Dithmarsisches Land-recht: Sampt etlichen Constitutionen in ihrer Königl: Mayest: zu Dennemarck, Norwegen,&c.&c. Süderntheil Dithmarschen am Gericht zu wissen nöhtigst, nach dem rechten Original mit Special- und General-registern, Auff ihrer Königl: Mayest: Allergnädigste Concession und Erlaubnuss Von Dithmarschen (Germany)

Beispiel

l. Van der lehre des reinen Gödttyfcn Mordes und ChriMer Otdning / unde Zeremonien in den Kapcken unses landesDith- Marschen. 5.

N. Van den Wedderdöpern / Sacramenferemund anderen inschly«- kenden verfbhrischen Seelen. 5.

III. Van Strafft der Uprörischen und Mohtwilligen. ^

IV. Verordning der Gerichts Personen / und welcker gefialt vör densülvenRechtlyfpraeter«werden schall. z.

V. Watvor Persohnen tho Tügengeleidet werden mögen. «r.

VI. «.

VII. Inwatgestalt T ügcn schölen geleidet werden. «2.

VIII. Wo vele Persohnen tho einer vullenkahmenen TÜchenW

vannöden. . . «4.

IX. So de Tügen in einem andern Drüddendeel geseten weren. »5»

X. Wat vor Personen Tüchenisse tho gevcn sick entschuldigen mögen. »5.

XI. Effte ein Tüge Kranckheit halventho Rechte nicht kamen konde. 16.

XN. Van Bewysinge dorch Segel/ Breve und Handschrifften. »6,

Xlll. Van Eedcn «7.

Xl V. Van gelprakenen Ordel und der Hrdel Lxecuüon. «,

XV. Van ge»cht»lden<n Ordeln. ly,

XVl Van denRech tsdagen/ock der Teringe der GerichtsPersonen. 20.

X Vll. Van geringen Saken/ so vor dem Vaget und Rüde kamen. 21.

XVIII. Van Vertbgering des Rechtm 2»^

XIX. Van Vormunderschop undwehme Vormundereschölmge- geven werden. «»

XX. Van wehme Vormund« gegeven werden. 22^

)<, XXl.Wat


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