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Altes Deichrecht

Aus Dithmarschen Wiki

Inhaltsverzeichnis

Wer nich will dieken, de mut wieken

Die Deicherhaltung war bis ins 18. Jahrhundert alleinige Aufgabe derer, die hinter dem Deich Land besaßen. Das mittelalterliche Spadelandrecht teilte jedem sein Stück Deich und das dazugehörige Spadeland (Vorland, aus dem die Erde für den Deichbau entnommen wurde) zu. Auch für Holz und Bestickung hatten die Anwohner aufzukommen. In besonders gefährdeten Gebieten oder wenn lange Deiche verhältnismäßig wenig oder wenig ertragreiches Land schützten, bedeuteten die Deichpflichten oft unerträgliche Belastung für die Bauern. Als Zeichen, dass sie aufgaben, steckten sie dann den Spaten in ihr Deichstück und verließen das Land. Wer sich das Land aneignen wollte, musste den Spaten herausziehen und damit demonstrieren, dass er bereit war, die Pflichten am Deich zu übernehmen. Streit um die die Zuständigkeiten in der Deicherhaltung oder Neueindeichung war an der Tagesordnung, beispielsweise, wenn die Bewohner eines hinteren Kooges nicht bereit waren, am Schutz des neuen Kooges mitzuwirken. Quelle: Wikipedia


Altes Deichrecht

Im Stedinger Deichrecht von 1424 wurden säumige Deichhalter mit harten Strafen belegt. Wer zum Beispiel Bäume, die zum Schutz der Deiche gepflanzt waren, beschädigte, dem wurde die Hand abgeschlagen, wer seine Deichstrecke in schlechtem Zustand hielt, und so das Verderben über das Land einbrach, wurde lebendig samt dem Holz und Steinen seines Hauses darin begraben. Wer mutwillig oder in boshafter Weise den Deich beschädigte, wurde verbrannt. Wer seinen Pflichten zum Unterhalt der Deiche nicht nachkommen konnte oder wollte, musste nach dem Spatenrecht sein Land aufgeben.

Bremische Deichordnung

In der Bremischen Deichordnung von 1473 hieß es:

Im Sachsenspiegel sind die Besitzverhältnisse bei Landverlust oder -gewinn festgelegt. Wer sich seinen Pflichten am Deich entzieht, verliert sein Erbe.

Siehe auch:

Von „http://www.dithmarschen-wiki.de/Altes_Deichrecht

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