Altes Deichrecht
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Wer nich will dieken, de mut wieken
Die Deicherhaltung war bis ins 18. Jahrhundert alleinige Aufgabe derer, die hinter dem Deich Land besaßen. Das mittelalterliche Spadelandrecht teilte jedem sein Stück Deich und das dazugehörige Spadeland (Vorland, aus dem die Erde für den Deichbau entnommen wurde) zu. Auch für Holz und Bestickung hatten die Anwohner aufzukommen. In besonders gefährdeten Gebieten oder wenn lange Deiche verhältnismäßig wenig oder wenig ertragreiches Land schützten, bedeuteten die Deichpflichten oft unerträgliche Belastung für die Bauern. Als Zeichen, dass sie aufgaben, steckten sie dann den Spaten in ihr Deichstück und verließen das Land. Wer sich das Land aneignen wollte, musste den Spaten herausziehen und damit demonstrieren, dass er bereit war, die Pflichten am Deich zu übernehmen. Streit um die die Zuständigkeiten in der Deicherhaltung oder Neueindeichung war an der Tagesordnung, beispielsweise, wenn die Bewohner eines hinteren Kooges nicht bereit waren, am Schutz des neuen Kooges mitzuwirken. Quelle: Wikipedia
Altes Deichrecht
Im Stedinger Deichrecht von 1424 wurden säumige Deichhalter mit harten Strafen belegt. Wer zum Beispiel Bäume, die zum Schutz der Deiche gepflanzt waren, beschädigte, dem wurde die Hand abgeschlagen, wer seine Deichstrecke in schlechtem Zustand hielt, und so das Verderben über das Land einbrach, wurde lebendig samt dem Holz und Steinen seines Hauses darin begraben. Wer mutwillig oder in boshafter Weise den Deich beschädigte, wurde verbrannt. Wer seinen Pflichten zum Unterhalt der Deiche nicht nachkommen konnte oder wollte, musste nach dem Spatenrecht sein Land aufgeben.
Bremische Deichordnung
In der Bremischen Deichordnung von 1473 hieß es:
- Jeder Besitzer eines Grundstücks hinter dem Deich ist dienstpflichtig und hat durch Hand- wie Spanndienste sowie Geldbeiträge an den Deichen mitzuarbeiten.
- Jeder, der am Deich arbeitet, muss sich eines ehrbaren Wandels befleißigen. Es darf niemand, solange am Deich gearbeitet wird, fluchen oder lästerliche Reden führen. Den Deichpflichten kann sich niemand entziehen.
Im Sachsenspiegel sind die Besitzverhältnisse bei Landverlust oder -gewinn festgelegt. Wer sich seinen Pflichten am Deich entzieht, verliert sein Erbe.












